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Der sichere Betrieb von kraftbetriebenen Fenstern, Türen und Toren sind in den Regeln für Arbeitsstätten A 1.6 und A 1.7 geregelt. Hier finden sich technische Einzelheiten zu dem konstruktiven und den baulichen Gegebenheiten. Zum Beispiel ist dies die Beschaffenheit der Schließkanten von Drehflügeltoren, Schiebetüren, Faltflügeltüren, Karusselltüren, Rolltoren, Kipptoren und Schiebetoren. Für die Sicherheit von Personen, welche die Türen, Tore und Fenster benutzen oder sich in ihrer Nähe aufhalten, ist es unabweisbar, dass die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen einwandfrei funktionieren.
Die Prüfung wird nach den gültigen gesetzlichen und autonomen Vorschriften durchgeführt. Bei der Prüfung von kraftbetriebenen Fenstern, Türen und Toren sind dies unter anderem die einschlägigen DIN EN Normen, das ArbSchG, die BetrSichV, TRBS 1203, der DGUV Grundsatz 308-006, die DGUV Information 208-014, 208-022, 208-026 und 208-044.
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